Satzung der Stiftung

Leibniz-Institut für Lebensmittel-Systembiologie

an der Technischen Universität München

(kurz: Leibniz-LSB@TUM)

(Stand 15.12.2020) Satzung als pdf zum Download

Mit Stiftungsurkunde vom 3. April 1918 wurde von den Staatsministerien des
Königlichen Hauses und des Äußern sowie des Innern beider Abteilungen die
Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie (DFA) als öffentlich-rechtliche
Stiftung gegründet. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.12.2012 wurde bestandskräftig
festgestellt, dass es sich bei der Stiftung DFA um eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts handelt. Die Stiftung wurde mit Beschluss des Stiftungsrats vom
11. August 2017 in „Leibniz-Institut für Lebensmittel-Systembiologie an der
Technischen Universität München“ umbenannt. Die Regierung von Oberbayern als
Stiftungsaufsicht hat dieser Umbenennung mit Bescheid vom 7. September 2017
zugestimmt.


Art. 1


Name, Rechtsstand und Sitz


Die Stiftung führt den Namen Leibniz-Institut für Lebensmittel-Systembiologie an der
Technischen Universität München (kurz: Leibniz-LSB@TUM). Sie ist eine rechtsfähige
Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Freising.


Art. 2


Stiftungszweck


1) Aufgabe des von der Stiftung errichteten Leibniz-LSB@TUM ist die Erforschung
der chemischen Zusammensetzung von Lebensmitteln und ihre Bewertung unter
Mitberücksichtigung der einschlägigen mikrobiologischen, ernährungsphysiologischen,
toxikologischen, rechtlichen und sonstigen Fragen und die Förderung
von Wissenschaft und Forschung.


2) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


3) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke im Rahmen des Betriebs des Leibniz-
LSB@TUM.


4) Das Leibniz-LSB@TUM ist Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft, ein eingetragener
Verein zur Förderung der Wissenschaft und Forschung in ihren
Mitgliedseinrichtungen unter Wahrung der wissenschaftlichen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Selbständigkeit der Vereinsmitglieder.


Art.3


Einschränkungen


1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Stiftung.


2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Stiftungsgenusses besteht nicht.


Art. 4


Grundstockvermögen


1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks
zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert
ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen beträgt 50.000 EURO.


2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig.


3) Das Vermögen der Stiftung kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner
Ertragskraft umgeschichtet werden. Im Zuge von Umschichtungen des
Grundstockvermögens anfallende Gewinne können einer Umschichtungsrücklage
zugeführt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem
Grundstockvermögen zugeführt werden kann.


Art. 5


Stiftungsmittel


1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben


a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens und sonstigen Erträgen,


b) aus Zuwendungen soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des
Grundstockvermögens bestimmt sind.


2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet
werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen
in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.


Art. 6


Stiftungsorgane


1) Organe der Stiftung sind


a) der Stiftungsrat,


b) der Stiftungsvorstand und


c) der Wissenschaftliche Beirat.


2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen
Verwaltung der Stiftung verpflichtet.


3) Die Tätigkeit im Stiftungsrat und im wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erhalten eine im jeweiligen schriftlichen
Dienstvertrag zu regelnde Vergütung.


Die Stiftungsorgane erhalten auf Antrag Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.


Art. 7


Stiftungsrat


1) Der Stiftungsrat besteht aus


a) zwei Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft


b) einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien,
Energie und Technologie


c) einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten


d) einem Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und
Verbraucherschutz


e) einem Vertreter der Technischen Universität München.


Ferner hat die Vorsitzende / der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats das
Recht an den Sitzungen teilzunehmen und zu den Tagesordnungspunkten gehört
zu werden.


Die Körperschaften bzw. Behörden benennen gegenüber dem Vorsitzenden des
Stiftungsrates die von ihnen zum Mitglied des Stiftungsrates berufenen Personen.


2) Der Stiftungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder a) bis d) für eine Amtszeit
von drei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der
den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt; Wiederwahl
ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder, wobei die in
Abs. 1 Buchstaben b) bis d) aufgeführten Vertreter des Freistaats Bayern ihre
Stimmen einheitlich abgeben.


3) Die Zugehörigkeit zum Stiftungsrat endet in jedem Fall mit


a) der Anordnung einer Betreuung oder der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit
durch das zuständige Vormundschaftsgericht


b) der Niederlegung des Amtes, die jederzeit möglich ist


c) mit dem Verlust ihres Amtes in der Einrichtung, die sie benannt hat


d) mit ihrer Abberufung durch die entsendende Einrichtung (Behörde), die jederzeit
ohne Gründe und Einhaltung von Fristen möglich ist.


4) Ein nach Absatz 3 b) bis d) ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung bzw.
Berufung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. Scheidet ein nach
Absatz 1 Buchstaben a) bis d) berufenes Mitglied des Stiftungsrates aus, ist
unverzüglich ein Nachfolger durch die zuständige Stelle zu berufen und dies
schriftlich der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Stiftungsrates und der
Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 14 Abs. 2 dieser Satzung) mitzuteilen.


Art. 8


Aufgaben des Stiftungsrates


1) Der Stiftungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten und überwacht
die Einhaltung des Stiftungszweckes. Er berät, unterstützt und beaufsichtigt den
Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über
folgende Gegenstände:


a) die Organisation und Geschäftsordnung des Leibniz-LSB@TUM


b) das Programmbudget zur Vorlage bei den Zuwendungsgebern


c) die Jahres- und Vermögensrechnung


d) die Bestellung und Entlassung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes


e) die Entlastung des Stiftungsvorstands


f) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers
(soweit nicht der Oberste Rechnungshof prüft)


g) den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen
Genehmigung bedürfen


h) die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder
Aufhebung der Stiftung


i) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen


j) Zustimmung zur Einstellung von Mitarbeitern mit einer der Entgeltgruppe
TV-L15 entsprechenden oder einer höheren Vergütung


k) der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, der Abschluss von
Mietverträgen sowie die Planung und Durchführung größerer Bauvorhaben


l) die Genehmigung der jeweiligen Dienstverträge der Mitglieder des
Stiftungsvorstandes.


2) Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei
Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des
Stiftungsvorstandes.


Art. 9


Geschäftsgang des Stiftungsrates


1) Der Stiftungsrat und die Vorsitzende / der Vorsitzende des Wissenschaftlichen
Beirats wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,
unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu
einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform. Sitzungen sind ferner
einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand
dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes haben grundsätzlich das Recht, mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, auf
Verlangen des Stiftungsrates sind sie dazu verpflichtet. Hierzu ist der Vorstand
von Sitzungen des Stiftungsrates rechtzeitig zu informieren, wobei hierzu keine
Fristvorgaben bestehen. Die Sitzungen des Stiftungsrats sind nichtöffentlich.


a) Der Stiftungsratsvorsitzende kann den Mitgliedern des Stiftungsrates, den
Mitgliedern des Vorstands und den zur Teilnahme an einer Stiftungsratssitzung
geladenen Personen auf Antrag oder aus eigener Entscheidung gestatten, sich
während einer Stiftungsratssitzung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
an der Sitzung mit Verfahrenshandlungen teilzunehmen.
Dies kann mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
Beschlüsse, die nach dieser Vorschrift gefasst werden, sind mit einer
Bestätigung über die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder des Stiftungsrats
in der Niederschrift aufzunehmen.


b) Die an der Stiftungsratssitzung teilnehmenden Personen haben für die
Einhaltung der Nichtöffentlichkeit gemäß Art. 9 Abs. 1 letzter Satz Sorge zu
tragen.


2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates
ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter
ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind bzw.
nach Absatz 5 am Umlaufverfahren teilnehmen. Vertretung und
Stimmrechtsübertragung sind zulässig, aber in einer Sitzung darf nur von zwei
Vertretungen Gebrauch gemacht werden.


3) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind
und kein Widerspruch erfolgt. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird der Stiftungsrat zur Behandlung desselben
Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden
ist.


4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


5) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst
werden. Hierfür gilt die Textform.


6) Beschlüsse des Stiftungsrats in Bezug auf


- die Änderung der Satzung
- die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- den Forschungsrahmenplan
- die Verabschiedung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes und des Programmbudgets
- die Entlastung des Stiftungsvorstandes
- die Aufhebung der Stiftung


können nicht gegen die Stimmen der Vertreter/der Vertreterinnen des Bundes
und/ oder die Stimme des Vertreters/der Vertreterin des Bayerischen
Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie des
Freistaats Bayern gefasst werden.


7) Satzungsänderungen sind im Übrigen zulässig, soweit sie zur Anpassung an
veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung
der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sich die Änderungen auf
die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, ist zuvor eine
Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.


Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung
unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des
Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung
richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.


Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung
(Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse
werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht (Art. 14) wirksam.


8) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane in Textform zur Kenntnis
zu bringen sind. Einwände gegen die Niederschrift können binnen einer Woche ab
Zugang in Textform erhoben werden.


Art. 10


Stiftungsvorstand


1) Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des
Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat bestellt. Der wissenschaftliche
Vorstand kann den Titel „Direktorin“ oder „Direktor“ tragen, das weitere Mitglied
kann den Titel „Kaufmännische Geschäftsführerin“ oder „Kaufmännischer
Geschäftsführer“ tragen. Näheres regelt der jeweilige Dienstvertrag. Besteht der
Vorstand nur aus einem Mitglied, so vertritt dieser die Stiftung im Außenverhältnis
allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten diese die Stiftung
gemeinsam.


2) Der wissenschaftliche Vorstand soll zugleich Professor der Technischen Universität
München sein.


3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht zugleich Mitglieder des
Stiftungsrates sein.


4) Die Zugehörigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes endet außer durch den
Tod


a) mit der Anordnung einer Betreuung oder der Feststellung der Geschäftsunfähigkeit
durch das zuständige Vormundschaftsgericht


b) mit ihrer Abberufung durch die nach Abs. 3 für ihre Ernennung zuständigen
Organe


c) durch Niederlegung ihres Amtes bzw. mit jedem anderweitigen Verlust ihrer
Amtsstellung


Ein nach Buchstabe c) ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung bzw.
Berufung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Ersuchen der Vorsitzenden /
des Vorsitzenden des Stiftungsrates - im Amt.


Art. 11


Aufgaben des Stiftungsvorstandes


1) Der Stiftungsvorstand vertritt das Leibniz-LSB@TUM gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.


2) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des
Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der wissenschaftliche
Vorstand steht den wissenschaftlichen Arbeiten vor. Der kaufmännische Vorstand
bereitet im Einvernehmen mit dem wissenschaftlichen Vorstand für den
Stiftungsrat den Entwurf des Programmbudgets des Leibniz-LSB@TUM zur
Vorlage bei den Zuwendungsgebern vor und vollzieht das Programmbudget in der
von den Zuwendungsgebern beschlossenen Fassung.


3) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat jährlich über die Tätigkeit des Instituts
schriftlich zu berichten. Er trägt dem Stiftungsrat bei der Beratung des
Voranschlags das Arbeitsprogramm des folgenden Jahres vor.


4) Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind darüber hinaus auch:


a) der Entwurf und Vollzug des Programmbudgets und des Wirtschaftsplanes


b) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege


c) die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und
Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts
über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die
Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.


5) Dem wissenschaftlichen Vorstand obliegt die Dienstaufsicht über das Personal des
Instituts. Gegen seine Entscheidung kann der Stiftungsrat angerufen werden.


6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


7) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des Art.
9 Abs. 1) bis 5) und 8) dieser Satzung entsprechend.


Art. 12


Wissenschaftlicher Beirat


1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, das Leibniz-LSB@TUM in
grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichen Forschung zu beraten.


2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören wenigstens fünf und höchstens fünfzehn
Personen an. Sie werden durch den Stiftungsrat mit Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist
zulässig.


3) Die / der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird aus der Mitte des
Wissenschaftlichen Beirats gewählt. Er kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur
Besetzung unterbreiten. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine
Geschäftsordnung. Mit der Mitgliedschaft zum Wissenschaftlichen Beirat ist eine
Vergütung nicht verbunden.


Art. 13


Rechnungsprüfung


Der Stiftungsrat hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer
oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen; i.ü. gilt Art. 8 Abs. 1) Buchstabe
f). Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch
auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die zuwendungsrechtlich
bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter
Zuwendungen erstrecken. Davon unberührt bleibt das Prüfungsrecht des Bayerischen
Obersten Rechnungshofes und des Bundesrechnungshofes.


Art. 14


Stiftungsaufsicht


1) Für die Stiftungsaufsicht ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Ihr sind die
Prüfberichte des Prüfungsorgans vorzulegen.


2) Der Vorstand teilt der Stiftungsaufsichtsbehörde weiterhin Änderungen der
Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe
unverzüglich mit. Nach dieser Satzung erlassene Geschäftsordnungen sind in
aktueller Fassung vorzulegen.


Art. 15


Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Restvermögen an den Freistaat Bayern. Dieser hat es unter
Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke unter tunlichster Berücksichtigung des ursprünglichen Zwecks zu
verwenden.


Art. 16


Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 15.01.2013, genehmigt durch die
Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 01.01.2014, außer Kraft.


München, den 18.10.2016


Der Vorsitzende des Stiftungsrates